Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche iSd Art 26. In diesem Fall sind beide verpflichtet, eine Vereinbarung miteinander abzuschließen, welche folgende Anforderungen erfüllt (Art 26 Abs 1 und 2):