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12. Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Grundsätzlich hat jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten in schriftlicher oder elektronischer Form zu führen (Art 30 Abs 3) und auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen (Art 30 Abs 4). Betroffene Personen haben hingegen kein Recht, in das Verzeichnis Einsicht zu nehmen (Art 30 Rz 18).

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