Als Ausfluss der Rechenschaftspflicht nach Art 5 Abs 2 („Accountability“) ist jeder Verantwortliche nach Art 24 verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu implementieren, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen und diese Einhaltung auch nachweisen zu können (siehe Kapitel 6 oben).