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6. Die Grundsätze der Datenverarbeitung

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Die DSGVO normiert folgende Grundsätze, welche bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten sind (Art 5 Abs 1):

Rechtmäßigkeit (Art 5 Abs 1 lit a): Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden, was bedeutet, dass eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorhanden sein muss (siehe Kapitel 7).

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