Die DSGVO normiert folgende Grundsätze, welche bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten sind (Art 5 Abs 1):
Rechtmäßigkeit (Art 5 Abs 1 lit a): Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden, was bedeutet, dass eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorhanden sein muss (siehe Kapitel 7).