(1) Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.