(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff die CO-Emissionsgrenzwerte und die höchstzulässigen Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, einzuhalten.
Feuerungsanlagen