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zu § 68 NÖ BO 2014 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

Abbruch von Bauwerken

Standsicherheit

(1) Der Abbruch von Bauwerken muss so erfolgen, dass die Standsicherheit

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