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zu § 67 NÖ BO 2014 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn

die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist und

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