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zu § 59 NÖ BO 2014 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn für sie eine EG-Konformitätserklärung nach Abs. 2 ausgestellt wurde.

(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

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