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zu § 3 NÖ BO 2014 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

EB:

Der eigene Wirkungsbereich ergibt sich aus Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG und ist als solcher zu bezeichnen.

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