Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
EB:
Der eigene Wirkungsbereich ergibt sich aus Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG und ist als solcher zu bezeichnen.
Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Der eigene Wirkungsbereich ergibt sich aus Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG und ist als solcher zu bezeichnen.