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zu § 329 BVergG 2018 (Reisner)

Reisner1. AuflJuni 2019

Fachkundige Laienrichter

 

(1) Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung steht.

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