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zu § 311 BVergG 2018 (Reisinger/Ullreich)

Reisinger/Ullreich1. AuflJuni 2019

Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes

 

(1) Der Sektorenauftraggeber hat allen am Vergabeverfahren teilnehmenden und ihm bekannten Unternehmern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In dieser Mitteilung sind den Unternehmern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.

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