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zu § 300 BVergG 2018 (Deutschmann)

Deutschmann1. AuflJuni 2019

Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung

 

(1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

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