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zu § 299 BVergG 2018 (Deutschmann)

Deutschmann1. AuflJuni 2019

Vorgehen bei der Prüfung der Angebote

 

(1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

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