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zu § 248 BVergG 2018 (Deutschmann/Heid)

Deutschmann/Heid1. AuflJuni 2019

Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Der Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.

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