Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden.