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zu § 234 BVergG 2018 (Stief-Kótrnec)

Stief-Kótrnec1. AuflJuni 2019

Bekanntmachungen in Österreich

 

(1) Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang XXI angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Ausschreibungsunterlagen gemäß § 260 zur Verfügung gestellt werden. Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 229 Abs 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Absendung der entsprechenden Bekanntmachung an das für den jeweiligen V ollziehungsbereich festgelegte Publikationsmedium erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Übermittlung an das Publikationsmedium anzugeben.

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