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13.5. Reverse Charge beim Sicherungseigentum etc (§ 19 Abs 1b)

Berger3. AuflMärz 2025

436. Beispiel:

Ein Unternehmer A erwirbt einen Gegenstand. Zur Finanzierung hat er einen Kredit bei der Bank B aufgenommen, welche sich den Gegenstand sicherungshalber abtreten lässt.

Soweit nun A seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank nicht mehr bedienen kann, wird die Bank B von ihrem Verwertungsrecht Gebrauch machen und den Gegenstand veräußern. Sie veräußert ihn an C um € 10.000,00.

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