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10.5. Erleichterungen der Rechnungslegung (§ 11 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

361. Beispiel:

Sie fliegen von Wien nach Innsbruck und zahlen € 200,00 für den Flug. Wie muss die Rechnung aussehen bzw ist sie an gewisse Angaben gebunden?

Lösung:

Gemäß § 11 Abs 9 UStG genügen bei Beförderung im Personenverkehr Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens, Bruttobetrag und Steuersatz.

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