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6.2. Entnahme von sonstigen Leistungen (§ 3a Abs 2 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

Entnahme von sonstigen Leistungen

82
§ 3a Abs 2 UStG stellt die Entnahme von Dienstleistungen einer sonstigen Leistung gleich. Dabei werden zwei Umsätze unterschieden:

die Verwendungsentnahme eines Gegenstands;

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