Werden Waren in anderen EU-Ländern bei Unternehmen bestellt und von diesen bspw an die Wohnadresse geliefert, so bleibt es grds bei der Versteuerung im Ursprungsland, wenn die Verkäufer nur gelegentlich im EU-Ausland (= übriges Gemeinschaftsgebiet) tätig sind. Übersteigen die Versandhandelsumsätze (einschließlich elektronischer Dienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen bzw Telekomleistungen) eines Unternehmens in alle anderen EU-Länder aber die EU-Kleinstunternehmerschwelle (€ 10.000,00), so muss dieses Unternehmen ab diesem Zeitpunkt seine diesbezüglichen Umsätze in anderen Mitgliedstaaten versteuern. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, sich in dem Mitgliedstaat, in dem er die Lieferungen durchführt, steuerlich erfassen zu lassen und die Umsatzsteuer an das für nicht ansässige Unternehmer zuständige Finanzamt (in Österreich das Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt) abzuführen. Alternativ kann auch der EU-One-Stop-Shop in Anspruch genommen werden. Siehe auch Binnenmarkt.