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B. Der Fristsetzungsantrag bei Säumigkeit des Verwaltungsgerichtes (§ 38 VwGG)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht gem § 291 Abs 1 BAO verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Die Sechs-Monats-Frist beginnt:

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