Seit dem 1.1.2014 kann der VwGH nicht mehr in allen Fällen (rechtswirksam) angerufen werden. Gem Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis (sinngemäß gegen einen Beschluss, vgl Art 133 Abs 9 B-VG) des Verwaltungsgerichts (in Abgabensachen: Bundesfinanzgericht oder jeweiliges Landesverwaltungsgericht) eine Revision (nur) dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.