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A. Das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Seit dem 1.1.2014 kann der VwGH nicht mehr in allen Fällen (rechtswirksam) angerufen werden. Gem Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis (sinngemäß gegen einen Beschluss, vgl Art 133 Abs 9 B-VG) des Verwaltungsgerichts (in Abgabensachen: Bundesfinanzgericht oder jeweiliges Landesverwaltungsgericht) eine Revision (nur) dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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