1. Allgemeines
Soweit in materiellen Abgabenvorschriften nichts Anderes vorgeschrieben ist, wie für Selbstbemessungsabgaben (zB Dienstgeberbeitrag) oder für Abfuhrabgaben (zB Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), hat die Abgabenbehörde die Abgabenfestsetzung durch Bescheid vorzunehmen (§ 198 Abs 1 BAO). Diese Pflicht wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Abgabenschuldner zwischenzeitig einem Insolvenzverfahren unterliegt (VwGH 1.6.2017, Ra 2017/15/0008).