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IV. Datenschutzrechtliche Fragen

Söbbing3. AuflMärz 2019

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Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies bedeutet, dass das KI-System nicht darüber entscheiden darf, ob z. B. ein Bewerber eingestellt wird oder nicht. Mit der Regelung des Art. 22 DSGVO soll die ungeprüfte Unterwerfung des Individuums unter

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die Entscheidung der Maschine verhindert werden.3535 von Lewinski, in: BeckOK DatenschutzR, DS-GVO, Art. 22, Rn. 1–4. Menschen sollen nicht zum „bloßen Objekt“ von Entscheidungen des Computers werden,3636 von Lewinski, Telemedicus. Überwachung und Recht, 2014, 1, 16. sondern ein informationelles „Recht auf faires Verfahren“ haben.3737 Scholz, in: Simitis, BDSG § 22 Rn. 3. Das Gesetz sieht jedoch in Art. 22 Abs. 2 DSGVO Ausnahmen vor. Unter anderem ist es ausnahmsweise zulässig, ein Computerprogramm (ein KI-System wird sicherlich darunter fallen) dergestalt einzusetzen, wenn

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