12.2.1. Allgemeines
Grundverkehr
Die Landesgesetzgebungen aller neun Bundesländer sehen in Umsetzung der angeführten verfassungsrechtlichen und EU-rechtlichen Vorgaben Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs vor. Mit Ausnahme von Wien ist darüber hinaus auf dem gesamten Bundesgebiet auch der Rechtsverkehr mit Baugrundstücken1285 und land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eingeschränkt.