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12.2. Grundverkehrsrechtlich beschränkte Rechtserwerbe

Köllensperger1. AuflNovember 2024

12.2.1. Allgemeines

Grundverkehr

703
Die Landesgesetzgebungen aller neun Bundesländer sehen in Umsetzung der angeführten verfassungsrechtlichen und EU-rechtlichen Vorgaben Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs vor. Mit Ausnahme von Wien ist darüber hinaus auf dem gesamten Bundesgebiet auch der Rechtsverkehr mit Baugrundstücken12851285Oberösterreich (in sog Vorbehaltsgebieten), Burgenland (in sog Vorbehaltsgemeinden), Steiermark (mit Ausnahmen), Vorarlberg (für unbebaute Baugrundstücke), Kärnten und Niederösterreich (jeweils nur in Bezug auf Rechtserwerbe durch Ausländer), Salzburg und Tirol. und land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eingeschränkt.

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