Grundverkehr
Unter Grundverkehr ist, ausgehend von Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG, jeder rechtsgeschäftliche Verkehr mit Grund und Boden im weitesten Sinn zu verstehen.1273 Durch die Grundverkehrsgesetze der einzelnen Bundesländer unterliegt der Erwerb von Rechten an Grundbuchskörpern gewissen Einschränkungen.1274