Rangordnung
Vorrangseinräumung
Die grundsätzlich durch das Einlangen einer grundbücherlichen Eingabe beim Grundbuchsgericht festgelegte Rangordnung einer Eintragung (vgl § 29 GBG; siehe Rz 174) ist nicht völlig
<i>Köllensperger</i>, Praxisleitfaden Grundbuchsrecht (2024), Seite 127 Seite 127
unverrückbar. Nach § 30 Abs 1 GBG kann die
Rangordnung der auf einer Liegenschaft verbücherten Rechte nämlich durch Einverleibung oder Vormerkung der Vorrangseinräumung
geändert werden. Bei der Vorrangseinräumung, die auch als Rangtausch, Prioritäts- oder Rangabtretung bezeichnet wird, handelt es sich um einen
Vertrag zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Berechtigten (vgl auch § 30 Abs 1 Satz 2 GBG), sodass eine bloß einseitige Erklärung des Zurücktretenden für das Zustandekommen nicht ausreicht. Üblicherweise soll das vortretende Recht die Stelle des zurücktretenden Rechts einnehmen und umgekehrt. Es ist aber auch die Einräumung des gleichen Rangs zulässig. Zulässig sind ferner eine – va dem Bedürfnis der Praxis im Hypothekenwesen entsprechende – sog teilweise oder Teilvorrangseinräumung nur für Teile von verbücherten Rechten, also etwa für einen Teilbetrag einer pfandgesicherten Forderung, sowie das Vor- bzw Zurücktreten mehrerer Rechte infolge eines gleichzeitig verbücherten Rangtausches (§ 30 Abs 5 GBG). Ist das zurücktretende Recht eine Hypothek, so bedarf die Vorrangseinräumung der
Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (§ 30 Abs 1 Satz 2 GBG), da durch den Rangtausch unter Umständen sein Verfügungsrecht über die frei werdende Pfandstelle (§ 469 ABGB) beschränkt wird. Allenfalls ist auch die Zustimmung eines Dritten (zB eines Afterpfandgläubigers) erforderlich, mit dessen Recht das zurücktretende Recht belastet ist (§ 30 Abs 1 Satz 2 GBG).