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7.10. Vorrangseinräumung

Köllensperger1. AuflNovember 2024

Rangordnung

Vorrangseinräumung

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Die grundsätzlich durch das Einlangen einer grundbücherlichen Eingabe beim Grundbuchsgericht festgelegte Rangordnung einer Eintragung (vgl § 29 GBG; siehe Rz 174) ist nicht völlig

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unverrückbar. Nach § 30 Abs 1 GBG kann die Rangordnung der auf einer Liegenschaft verbücherten Rechte nämlich durch Einverleibung oder Vormerkung der Vorrangseinräumung geändert werden. Bei der Vorrangseinräumung, die auch als Rangtausch, Prioritäts- oder Rangabtretung bezeichnet wird, handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Berechtigten (vgl auch § 30 Abs 1 Satz 2 GBG), sodass eine bloß einseitige Erklärung des Zurücktretenden für das Zustandekommen nicht ausreicht. Üblicherweise soll das vortretende Recht die Stelle des zurücktretenden Rechts einnehmen und umgekehrt. Es ist aber auch die Einräumung des gleichen Rangs zulässig.644644LGZ Wien 45 R 611/60 RPflSlgG 357; eingehender hierzu Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 30 GBG Rz 5. Zulässig sind ferner eine – va dem Bedürfnis der Praxis im Hypothekenwesen entsprechende – sog teilweise oder Teilvorrangseinräumung nur für Teile von verbücherten Rechten, also etwa für einen Teilbetrag einer pfandgesicherten Forderung645645OLG Wien 1 R 310/34 JBl 1934, 391; 5 Ob 252/00w NZ 2001, 412 (Hoyer); RS0114275., sowie das Vor- bzw Zurücktreten mehrerer Rechte infolge eines gleichzeitig verbücherten Rangtausches (§ 30 Abs 5 GBG). Ist das zurücktretende Recht eine Hypothek, so bedarf die Vorrangseinräumung der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (§ 30 Abs 1 Satz 2 GBG), da durch den Rangtausch unter Umständen sein Verfügungsrecht über die frei werdende Pfandstelle (§ 469 ABGB) beschränkt wird.6466465 Ob 103/92 RZ 1994, 21; RS0010799; vgl hierzu aber auch Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 30 GBG Rz 18, der eine teleologische Reduktion dahin erwägt, dass ein Zustimmungsrecht des Eigentümers dann nicht notwendig ist, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines Verfügungsrechts nach § 469 ABGB auszuschließen sind, den Eigentümer vielmehr eine Löschungsverpflichtung trifft. Allenfalls ist auch die Zustimmung eines Dritten (zB eines Afterpfandgläubigers) erforderlich, mit dessen Recht das zurücktretende Recht belastet ist (§ 30 Abs 1 Satz 2 GBG).

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