Art 56 AEUV sichert EU-Staatsbürgern das Recht auf diskriminierungsfreien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zu. Für reglementierte Berufe (zB Ärzte) wird dieses Recht durch Titel II (Art 5–9) der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG abgesichert bzw durch § 37 ÄrzteG für Ärzte in den österreichischen Rechtsbestand implementiert.