Bei Gefahr im Verzug kann eine Suspendierung des Arztes ausgesprochen werden. Dafür gibt es zwei verschiedene Rechtsgrundlagen.
§ 62 regelt die vorläufige Untersagung der Berufsausübung durch den LH bei Gefahr im Verzug.
Diese kann sowohl im Rahmen eines Mandatsverfahrens als auch eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens ausgesprochen werden.157