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5.5. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Wallner3. AuflJuli 2024

Die im übertragenen Wirkungsbereich erlassene Verordnung der ÖÄK über die Durchführung und Ausgestaltung der Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache9898Sprachprüfungs-Verordnung-SP-VO der ÖÄK, veröffentlicht unter www.aerztekammer.at/kundmachungen (Abfragedatum 1. 7. 2024). legt die Voraussetzungen und den Ablauf der Sprachprüfungen fest. Nach § 1 Abs 2 dieser Verordnung kann die Sprachprüfung entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im Gesundheitswesen, deutschsprachige Reifeprüfung, abgeschlossenes deutschsprachiges Studium, ärztliche Ausbildung und Arztprüfung im deutschsprachigen Raum oder ein sonstiges erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache bzw eine gleichartige und gleichwertige Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit Deutsch als Amtssprache. Nach § 1 Abs 4 der genannten V ist mit der Durchführung und Organisation der Sprachprüfung die Österreichische Akademie der Ärzte GmbH betraut. Während einige Zeit das Sprachniveau C1 verlangt war, genügt nunmehr wieder B2 (§ 4 Abs 3a ÄrzteG).

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