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4.5. Betriebsformvorbehalt

Wallner3. AuflJuli 2024

Ärztliche Leistungen unterliegen nicht nur einem Tätigkeitsvorbehalt, sondern auch einem Betriebsformvorbehalt. Das bedeutet, dass auch berufsbefugte Ärzte (so wie andere Angehörige von Gesundheitsberufen) in der Regel nur in Strukturen tätig werden dürfen, die hinsichtlich ihrer Ausstattung und Organisation besonderen gesetzlich geregelten Ansprüchen genügen. Genauso wie vom Tätigkeitsvorbehalt nur in bestimmten sachlich begründeten und gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgewichen werden darf (siehe oben Kap 4.2), können Gesundheitsleistungen nur in gesetzlich geregelten speziellen Fällen außerhalb von „Gesundheitsbetrieben“, also außerhalb der für die Erbringung von Gesundheitsleistungen vorgesehenen Betriebsformen, erbracht werden. So wie der gesetzliche Zwang zur Erfüllung bestimmter persönlicher, insb Ausbildungsvoraussetzungen, für die Erbringung von Gesundheitsleistungen dem Patientenschutz dient, soll der Betriebsformvorbehalt sicherstellen, dass die Strukturen, in denen die Gesundheitsleistungen erbracht werden, über eine qualitativ akzeptable Ausstattung und Organisation verfügen.7070Wallner, Medizinrecht2 (2022) Rz 270; Wallner, Zur Zulässigkeit des Leibarztes – Wer darf Ärzte anstellen? RdM 2018/134, 217 ff; Raschhofer, Der Rechtsrahmen von Online-Ordinationen, RdM 2019/4; OGH 16. 4. 2024, 10 ObS 21/24x; OGH 11. 10. 2016, 10 ObS 109/16a JAS 2017, 305 mit Anm Wallner; dazu auch: Berglez, Kooperationen zwischen Krankenanstalten (2016) 197; abl Kopetzki, Wer darf Ärzte anstellen (editorial), RdM 2018/78; G. W. Huber/Dietrich, Das Gesundheitshotel im Spannungsfeld medizinischer Betriebsformen, RdM 2024/11, 50, 52 f; Stöger/Zahrl in Stöger/Zahrl, ÄrzteG § 3 Rz 4.

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