Auch der sachliche Geltungsbereich ist in den SV-Abkommen sehr unterschiedlich geregelt. Mit etwa der Hälfte der österreichischen Abkommenspartner ist die Sachleistungsaushilfe im Bereich der KV geregelt. Leistungen werden häufig allerdings nur in sehr eingeschränktem Umfang gewährt. Beispielsweise betreffen die Leistungen im SV-Abkommen mit Tunesien nur jene für Pensionisten. KV-Leistungen werden auch stets nur nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Tätigkeitsstaates erbracht. Soweit die KV im Abkommen nicht geregelt ist, gilt jeweils innerstaatliches Recht. Die Abkommen umfassen aber stets die Pensionsversicherung. Das Abkommen mit Israel ist ausnahmsweise auch auf die Familienbeihilfe anwendbar. IVz Mazedonien, Serbien und Montenegro kann die EKVK für Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
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