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7. Maßnahmen zur Vermeidung „weißer“ Einkünfte

Bendlinger4. AuflOktober 2024

7.1. Auslegung des Methodenartikels

583
Nach dem Wortlaut des Art 23A Abs 2 OECD-MA ist der Ansässigkeitsstaat nur dann zur Steuerfreistellung von ausländischen Einkünften verpflichtet, wenn diese aufgrund des Abkommens im Quellenstaat besteuert werden dürfen.

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