Bendlinger, Auslandsentsendungen in der Praxis des internationalen Steuer- und Sozialversicherungsrechts4 (2024) Rz 583583
Nach dem Wortlaut des Art 23A Abs 2 OECD-MA ist der Ansässigkeitsstaat nur dann zur Steuerfreistellung von ausländischen Einkünften verpflichtet, wenn diese aufgrund des Abkommens im Quellenstaat besteuert werden dürfen.