5.1. Vermeidung von Doppelbesteuerung im österreichischen Steuerrecht
Vermeidung von Doppelbesteuerung
Werden Arbeitnehmer in Staaten entsandt, mit denen Österreich kein DBA abgeschlossen hat, so ist in Österreich unter den in § 48 Abs 5 BAO genannten Voraussetzungen eine Steuerentlastung der doppelt belasteten Einkünfte möglich. § 48 Abs 5 BAO1827 lautet wie folgt: