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B. Umsetzung einer „Regulatory Sandbox“ in Österreich

Tuder2. AuflMai 2024

Sandbox

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Die rechtliche Umsetzung der Regulatory Sandbox erfolgte in Österreich in § 23a FMABG.1717BGBl I 2020/89; die Ausgestaltung der Sandbox orientiert sich dabei an den Empfehlungen, die die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihrem Bericht „FinTech: Regulatory sandboxes and innovation hubs“ veröffentlicht haben; vgl https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/jc_2018_74_joint_report_on_regulatory_sandboxes_and_innovation_hubs.pdf (zuletzt aufgerufen am 14. 4. 2024); dieser Bericht baut dabei wiederum auf dem „FinTech Action Plan“ der Europäischen Kommission (EK) aus dem Jahr 2018 auf; EK, COM(2018) 109 final, https://finance.ec.europa.eu/publications/fintech-action-plan-more-competitive-and-innovative-european-financial-sector_en (zuletzt aufgerufen am 14. 4. 2024); ausführlich hierzu ErläutRV 139 BlgNR 27. GP 1; Fleischmann, ZFR 2019, 101 (102); Potacs/Kircher, RdW 2021, 8 (8 f) mwN. Mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. 9. 2020 hatte die FMA eine Sandbox einzurichten.1818ErläutRV 139 BlgNR 27. GP 1.1919Der Bund leistet hierfür einen zweckgebundenen Beitrag in der Höhe von EUR 500.000,- pro Geschäftsjahr. Siehe § 23a Abs 8 FMABG; ausführlich hierzu ErläutRV 139 BlgNR 27. GP 6; Freudenthaler in Tuder 930.

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