Zusammengefasst unterlagen klassische Kryptowährungen ohne zentrale ausgebende Stelle wie Bitcoin & Co lange wenig aufsichtsrechtlichen Beschränkungen. Ein Konzessionserfordernis wurde regelmäßig nur ausgelöst, wenn „echtes“ Geld ins Spiel kam, zB beim Umtausch gegen Fiatgeld oder bei der Ausgabe von Krypto-Assets, deren Wert an Fiatgeld gekoppelt war. Letztlich hängen die rechtlichen Rahmenbedingungen von Kryptowährungsgeschäften aber auch weiterhin immer von der Ausgestaltung der jeweiligen Coins oder Token ab.