Beispiel 1 (2 Punkte):
Dem Austausch der Fensterscheibe, zu der G von U beauftragt wurde, liegt ein Leistungsaustausch zugrunde. G leistet an U und erhält dafür € 1.000,–. Dagegen ist mit der Schadensbehebung des G kein Leistungsaustausch verbunden, da er für diese weder eine Leistung noch ein Entgelt von U erhält. Nachdem der Schadensfall der unternehmerischen Sphäre des G zuzurechnen ist, kann er die vom Großhändler für die Ersatzscheibe in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen.