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Angaben

Berger/Toifl/Hinterleitner13. AuflFebruar 2024

Beispiel 1 (2 Punkte):

Der Glasermeister G wird vom Unternehmer U beauftragt, im Schauraum seines Geschäfts eine zerbrochene Fensterscheibe auszutauschen. G verlangt für diese Leistung € 1.000,–. Im Zuge der Arbeiten zerbricht G durch eine Unachtsamkeit eine bis dahin völlig intakte Scheibe eines anderen Auslagenfensters im Geschäft des U. G behebt den Schaden, indem er vom Großhändler eine neue Scheibe ankauft (€ 500,– netto) und gegen die von ihm zerbrochene auswechselt.

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