Beispiel 1 (2 Punkte):
Der Glasermeister G wird vom Unternehmer U beauftragt, im Schauraum seines Geschäfts eine zerbrochene Fensterscheibe auszutauschen. G verlangt für diese Leistung € 1.000,–. Im Zuge der Arbeiten zerbricht G durch eine Unachtsamkeit eine bis dahin völlig intakte Scheibe eines anderen Auslagenfensters im Geschäft des U. G behebt den Schaden, indem er vom Großhändler eine neue Scheibe ankauft (€ 500,– netto) und gegen die von ihm zerbrochene auswechselt.