Die Bemessungsgrundlage der ESt ist das Einkommen eines Kalenderjahres (§ 2 Abs 1). Einkommen wurde definiert als Gesamtbetrag der sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben (=Verlustausgleich), und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen und der Freibeträge nach den §§ 105, 106a und 41 Abs 3. Seite 67
Einen Überblick über die weiteren Schritte zeigt die folgende Abbildung: