Die Einkünfte aus Kapitalvermögen nehmen im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte eine Sonderstellung ein. Durch die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25 % auf Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder 27,5 % auf andere Kapitaleinkünfte können bei Einkünften aus Kapitalüberlassung keine Werbungskosten iZm diesen Einkünften berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn von der Regelbesteuerung Gebrauch gemacht wird (§ 27a Abs 5 iVm § 20 Abs 2).