Bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten sind Wertänderungen der Steuerquelle idR nicht steuerwirksam. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.
Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt für die zeitliche Zuordnung der Geschäftsfälle das Zufluss- bzw Abflussprinzip (§ 19).