Bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten ergeben sich die Einkünfte aus dem „Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten“. Sind die Werbungskosten höher als die Einnahmen, führt dies zu Verlusten. Verluste sind mit Einkünften anderer Einkunftsarten grundsätzlich ausgleichsfähig, nicht aber vortragsfähig. Einschränkungen zum Verlustausgleich bestehen zudem für Verluste aus Einkünften aus Kapitalvermögen.