a. Investitionsfreibetrag
Gemäß § 11 kann bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens – wiederum – ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Investitionen, die der Ökonomisierung zuzuordnen sind, beträgt der Investitionsfreibetrag 15 %. Die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages kann zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung erfolgen. Der Investitionsfreibetrag stellt demgemäß einen steuerlichen Zusatzaufwand dar.