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5. Begünstigungen für Investitions- und Bildungsmaßnahmen

Pummerer15. AuflAugust 2023

a. Investitionsfreibetrag

Gemäß § 11 kann bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens – wiederum – ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Investitionen, die der Ökonomisierung zuzuordnen sind, beträgt der Investitionsfreibetrag 15 %. Die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages kann zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung erfolgen. Der Investitionsfreibetrag stellt demgemäß einen steuerlichen Zusatzaufwand dar.

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