a. Die Funktionen der Abschreibung
Hinweis:
Bewertungsfunktion: Bei den Bewertungsregeln wurde festgestellt, dass abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die AfA zu bewerten ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bestimmte Wirtschaftsgüter durch Zeitablauf, Gebrauch, natürlichen Verschleiß, technisches und wirtschaftliches Veralten etc an Wert verlieren. Bei außergewöhnlichem Wertverlust (Zerstörung, Preisverfall, …) kann es zu einer außerordentlichen Abschreibung kommen.