Eine Einkunftsquelle liegt grundsätzlich nur vor, wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss bzw Gewinn anfällt. Daraus folgt, dass Tätigkeiten, die zwar grundsätzlich unter die sieben Einkunftsarten fallen, aber auf Dauer keinen Gewinn bzw Überschuss abwerfen, einkommensteuerlich unbeachtlich sind. Allfällige Gewinne werden nicht besteuert, Verluste können nicht ausgeglichen werden. Derartige Tätigkeiten werden als „Liebhaberei“ bezeichnet. Eine solche Tätigkeit ist im Sinne des EStG nicht steuerbar.