In § 3 EStG werden eine Reihe von Einkünften als steuerfrei erklärt. Die Motive dafür sind recht unterschiedlich. Es können folgende Gruppen unterschieden werden:
Transferzahlungen der öffentlichen Hand (zB Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, Arbeitslosengeld, bestimmte Subventionen); zT sind diese aber für die Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt).