Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von (§ 28):
Unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, aber auch Abbauverträge über Bodenschätze …);Sachinbegriffen (gemeint ist hier vor allem die Verpachtung eines ganzen Betriebes);