Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 Abs 1 BAO). Diese Grundregel bedarf der Präzisierung in den Einzelsteuergesetzen. ZB entsteht die Steuerschuld bei der veranlagten ESt und der KSt mit Ablauf des Kalenderjahres. Das Entstehen der Steuerschuld hat insbesondere Auswirkungen auf den Beginn der Verjährungsfrist, bei Selbstbemessungsabgaben auch auf die Fälligkeit.