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5.9. Die Vernehmung des Zeugen

Kolland1. AuflFebruar 2024

Zeugenbeweis

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Jeder Zeuge wird gem § 339 Abs 2 einzeln und in Abwesenheit der anderen Zeugen befragt. Eine Ausnahme davon erfordert naturgemäß die − in der Praxis so gut wie nie und damit viel zu selten praktizierte - Gegenüberstellung nach § 339 Abs 4.

Seite 915

Die Reihenfolge der Vernehmungen von Zeugen bestimmt ausschließlich das Gericht, was freilich nicht bedeutet, dass sinnvollen Anregungen der Parteien nicht nachgekommen werden dürfte und sollte.7676Vgl dazu die Wertungen des § 56 Geo. Zur Frage, ob zuerst die Parteien oder zuerst die Zeugen vernommen werden sollen, siehe Kapitel D.6., Rz 7.

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