Zeugenbeweis
Jeder Zeuge wird gem § 339 Abs 2 einzeln und in Abwesenheit der anderen Zeugen befragt. Eine Ausnahme davon erfordert naturgemäß die − in der Praxis so gut wie nie und damit viel zu selten praktizierte - Gegenüberstellung nach § 339 Abs 4.Seite 915
Die Reihenfolge der Vernehmungen von Zeugen bestimmt ausschließlich das Gericht, was freilich nicht bedeutet, dass sinnvollen Anregungen der Parteien nicht nachgekommen werden dürfte und sollte.76